3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, Art. 104 Abs. 2 StGB beziehe sich auch auf ambulante Massnahmen, was insofern als naheliegend erscheint, als die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43, 44 und 100bis StGB im Falle einer Übertretung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit gerecht werden dürfte (Frauenfelder, S. 27). Damit bleibt es bei der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Berufungskläger die Anordnung einer ambulanten Massnahme wünscht.