Stratenwerth, § 11 N 116). Bei der vom Berufungskläger vorgenommenen Gesetzesauslegung wäre aber genau diese Möglichkeit im Fall einer Übertretung ausgeschlossen. Wohl könnte der Richter den Täter verpflichten, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, und gleichzeitig die Strafe aufschieben. Sollte die Massnahme aber scheitern, wäre es ihm aufgrund von Art. 104 Abs. 2 StGB verwehrt, den Täter in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Als Alternative bliebe alsdann nur der Vollzug der aufgeschobenen Strafe (Stratenwerth, § 11 N 115). 3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, Art.