Beide Massnahmen gehen praktisch von den gleichen Voraussetzungen aus. Einziges Unterscheidungskriterium stellt die besondere Eignung zu einer bloss ambulant durchzuführenden Therapie dar, die sich darin äussert, dass eine Internierung nicht erforderlich oder gar schädlich ist. Zeigt sich aber im Verlauf der Behandlung, dass diese besondere Eignung doch nicht vorliegt, d.h. dass die ambulante Form der Behandlung unzweckmässig ist, kann der Richter jederzeit die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen, wodurch er lediglich die Vollzugsform der Behandlung ändert, die Massnahme als solche jedoch aufrechterhält (Frauenfelder, S. 172; Stratenwerth, § 11 N 116).