3 Abs. 2 StGB, wonach der Richter den Täter in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen kann, falls sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich erweist, der Geisteszustand des Täters jedoch eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege verlangt. Damit wird deutlich gemacht, dass die ambulante Behandlung eigentlich nur eine Sonderform der Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt darstellt. Beide Massnahmen gehen praktisch von den gleichen Voraussetzungen aus.