Dieser Gedanke wurde aber wieder fallengelassen, unter anderem, weil es sich bei Übertretungen um so leichte Fälle handelt, dass eine ambulante Behandlung kaum äquivalent sein dürfte (Frauenfelder, S. 27). Schon allein dies spricht gegen die Annahme des Berufungsklägers, vorliegend handle es sich um eine Lücke extra legem. In die gleiche Richtung weist im übrigen auch Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wonach der Richter den Täter in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen kann, falls sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich erweist, der Geisteszustand des Täters jedoch eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege verlangt.