Schultz, in: ZBJV 112, 1976, S. 342 f.). Im Verlauf der Entwurfsarbeiten für die schliesslich am 18. März 1971 beschlossene Revision des StGB befasste sich auch die Expertenkommission mit der Frage, ob die ambulante Behandlung bloss dann zuzulassen sei, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 41 StGB gegeben seien oder die drohende Strafe nur in einer Busse oder einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten bestehe. Dieser Gedanke wurde aber wieder fallengelassen, unter anderem, weil es sich bei Übertretungen um so leichte Fälle handelt, dass eine ambulante Behandlung kaum äquivalent sein dürfte (Frauenfelder, S. 27).