Eine derartige Bestimmung findet sich beispielsweise für Betäubungsmittelkonsumenten in Art. 19a Ziff. 4 BetmG. 2. Dem Berufungskläger ist insofern beizupflichten, als sich der Gesetzgeber nicht explizit darüber ausspricht, ob die Anordnung einer ambulanten Massnahme grundsätzlich bei sämtlichen Übertretungstatbeständen möglich ist. Diese Frage ist auch in der Lehre kontrovers. Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, § 11 N 7 Anm. 1) nimmt per Umkehrschluss an, eine ambulante Behandlung könne auch bei Übertretungen ohne weiteres angeordnet werden, da Art. 104 Abs. 2 StGB nur von der Einweisung in eine Anstalt spreche.