Diese Einschränkung gilt auch für die ambulante Behandlung, welche ohne zusätzliche Voraussetzungen ebenfalls in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erwähnt wird (Frauenfelder, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss. Zürich 1978, S. 27). Gemäss Art. 104 Abs. 2 StGB ist die Einweisung in eine der in Art. 43 StGB genannten Anstalten nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig. Eine derartige Bestimmung findet sich beispielsweise für Betäubungsmittelkonsumenten in Art.