RBOG 1996 Nr. 25 Aufschub der Haftstrafe zugunsten einer Massnahme bei Übertretungen Art. 43 aStGB (Stand vom 01.07.1971), Art. 104 Abs. 2 aStGB (Stand vom 01.07.1971) 1. Anders als nach Art. 14 und 15 aStGB schränkt das Gesetz in der gültigen Fassung die Zulässigkeit der persönlichen sichernden Massnahmen gegenüber der Strafe ein, indem es sie nicht bei allen strafbaren Handlungen gestattet, sondern auf die Taten beschränkt, welche mit Zuchthaus oder Gefängnis bedroht sind, demnach also auf Verbrechen und Vergehen. Diese Einschränkung gilt auch für die ambulante Behandlung, welche ohne zusätzliche Voraussetzungen ebenfalls in Art.