SVG entfallen. Da im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit nicht vorliegen, ist das Verfahren einzustellen (ยง 152 Abs. 2 StPO). Rekurskommission, 2. Oktober 1995/22. Januar 1996, SB 95 23