DStVZO in Verbindung mit § 24 DStVG dar, welche mit Geldbusse geahndet werden kann (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 13). Nach deutschem Strassenverkehrsrecht ist das Lenken eines Lastenzugs in übermüdetem Zustand kein Auslieferungsdelikt, ausser dem Lenker könnte eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Dies ist hier aber nicht der Fall. 3. Ist somit die schweizerische Gerichtsbarkeit bezüglich des Vorwurfs, im Ausland ein Fahrzeug in übermüdetem Zustand gelenkt zu haben, nicht gegeben, muss eine Verurteilung in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG entfallen.