Da eine solche nicht nachweisbar ist, die Anwendung von § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB indessen deutliche Hinweise bezüglich der konkreten Gefährdung verlangt, erfüllte der Berufungskläger den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung nicht. Aufgrund der Aktenlage wäre nach deutschem Recht vielmehr lediglich ein Schuldspruch nach § 2 DStVZO möglich. Diese Zuwiderhandlung stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Ziff. 1 DStVZO in Verbindung mit § 24 DStVG dar, welche mit Geldbusse geahndet werden kann (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 13).