Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, S. 260). Aufgrund dieses Sachverhalts ist erstellt, dass der Berufungskläger eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG beging, indem er seinen Lastenzug in übermüdetem Zustand lenkte, weil er dadurch eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Fraglich ist hingegen, ob er durch sein Verhalten auch konkret Leib oder Leben anderer gefährdete. Den Nachweis hiefür ist die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben; auch den Akten lässt sich keine konkrete Gefährdung Dritter entnehmen. Da eine solche nicht nachweisbar ist, die Anwendung von § 315c Abs. 1 Ziff.