Aufgrund dieser Angaben muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger in übermüdetem Zustand seinen Lastenzug lenkte. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitszeit für das Laden und Abladen noch nicht berücksichtigt ist. Sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Recht muss, wer tagsüber arbeitete und gegen Mitternacht nach nur einer Stunde Schlaf eine mehrstündige Nachtfahrt macht, mit Übermüdung rechnen; gleich verhält es sich, wenn die höchstzulässige Lenkzeit erheblich überschritten wird (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 9b; Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, S. 260).