2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung naheliegt. dd) Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, während rund 20 Stunden gearbeitet und auch seinen Lastenzug gelenkt zu haben; zudem legte er innerhalb von 34 Stunden in Deutschland und in der Schweiz eine Strecke von ca. 1'300 km zurück und führte während dieser Zeit insgesamt während rund 20 Stunden seinen Lastenzug, wobei die längste von ihm eingehaltene Pause vier Stunden betrug. Diese Vorwürfe gestand der Berufungskläger ein. Aufgrund dieser Angaben muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger in übermüdetem Zustand seinen Lastenzug lenkte.