SVG ist hingegen objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 118 IV 86; Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 258). Abstrakt oder ernstlich ist eine Gefahr, wenn der Eintritt eines Schadens durch das Verkehrsverhalten des Täters erheblich näher rückt. Die abstrakte Gefahr erfüllt nur dann Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung naheliegt.