Notwendig ist danach eine konkrete Beziehung zu bestimmten Menschen oder Sachen, deren Verletzung im Gefahrenbereich in bedrohliche Nähe gerückt war (BGHSt 22, 341 und 344) und nur noch vom Zufall abhing. Das Gefahrurteil wird aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose gefällt (Lackner, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 17.A., § 315c N 5 lit. a mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist hingegen objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 118 IV 86;