Die gefährliche Handlung muss über ihre stets gegebene latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Verkehrsvorgang die Möglichkeit eines Schadens so gesteigert haben, dass dessen Eintritt als wahrscheinlich gelten kann. Eine bloss entfernte Möglichkeit genügt nicht. Andererseits braucht der Schadenseintritt nicht wahrscheinlicher zu sein als das Ausbleiben. Notwendig ist danach eine konkrete Beziehung zu bestimmten Menschen oder Sachen, deren Verletzung im Gefahrenbereich in bedrohliche Nähe gerückt war (BGHSt 22, 341 und 344) und nur noch vom Zufall abhing.