Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 45.A., § 315c N 3b). § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB verlangt weiter eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche die Folge der Tathandlung, mithin der Fahruntüchtigkeit, sein muss. Diese muss als solche festgestellt werden und zwar in dem Sinn, dass eine auf festgestellte Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses gegeben war (Dreher/Tröndle, § 315c StGB N 15).