b DStGB vor allem Fahrer, die trotz Übermüdung weiterfahren, obwohl ihnen dieser Zustand bewusst ist. Übermüdung beeinträchtigt die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit und schafft einen geistigen Zustand, der die Fähigkeit, den Willen zu beherrschen, herabsetzt oder sogar ausschliessen kann. Nicht bewusst gewordene Übermüdung kann bei mangelnder Sorgfalt Fahrlässigkeit im Sinn von Abs. 3 Ziff. 1 dieser Bestimmung begründen. Legen die Urteilsfeststellungen den Schluss nahe, der Angeklagte sei übermüdet gewesen, so bedarf es nicht der Anführung von Indizien (Jagusch/Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 30.A., § 315c N 14; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 45.A., § 315c N 3b).