b DStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Strassenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; fahrlässiges Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 315c Abs. 3 DStGB). Nach der deutschen Rechtsprechung erfasst § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB vor allem Fahrer, die trotz Übermüdung weiterfahren, obwohl ihnen dieser Zustand bewusst ist.