Demnach gelten als Auslieferungsdelikte Taten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG; BGE 120 Ib 126; Pra 82, 1993, Nr. 149 S. 574 mit Hinweisen). bb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger Schweizer ist, die ihm zur Last gelegte Tat im Ausland verübte und sich in der Schweiz aufhält. cc) Nach Art. 90 Ziff.