Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 StGB ist nicht, dass der Täter auch tatsächlich ausgeliefert wird, sondern es genügt, dass er für die ihm zur Last gelegte Auslandtat ausgeliefert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das schweizerische Recht dafür gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung an und für sich zulässt. Demnach gelten als Auslieferungsdelikte Taten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117).