6 StGB kein Auslieferungsdelikt darstellt; zudem ist der ausländischen Strassenverkehrsgesetzgebung insofern Rechnung zu tragen, als die Tat auch nach dem Recht des Begehungsorts mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht - mithin überhaupt strafbar - sein muss. Insofern geht der Vergleich mit dem in Grossbritannien geltenden Linksfahrgebot fehl. c) Zusammenfassend schliesst somit Art. 102 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 SVG die Anwendung von Art. 6 StGB nicht aus; vielmehr ist Art. 101 SVG nicht anwendbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 StGB erfüllt sind. aa) Voraussetzung für die Anwendung von Art.