Daran ändert die zutreffende Auffassung des Berufungsklägers nichts, die besondere Behandlung von Strassenverkehrssachen reguliere den administrativen Ablauf einer Vielzahl von Delikten, die im Vergleich zu anderen international verfolgten Straftaten relativ geringfügig seien, und das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die im betreffenden ausländischen Staat geltenden Regeln auszurichten. Ein von einem Schweizer im Ausland begangenes Bagatelldelikt kann schon deshalb nicht von Schweizer Gerichten nach schweizerischem Recht beurteilt werden, weil es in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG in Verbindung mit Art. 6 StGB kein Auslieferungsdelikt darstellt;