mithin wurde das System der Generalklausel übernommen, wodurch sich auf einfache Art bestimmen lässt, wegen welcher Straftaten ein Täter ausgeliefert wird (BBl 1976 II 445, 460). Daran ändert die zutreffende Auffassung des Berufungsklägers nichts, die besondere Behandlung von Strassenverkehrssachen reguliere den administrativen Ablauf einer Vielzahl von Delikten, die im Vergleich zu anderen international verfolgten Straftaten relativ geringfügig seien, und das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die im betreffenden ausländischen Staat geltenden Regeln auszurichten.