35 IRSG bezweckt, bezüglich sämtlicher Taten die Auslieferung zuzulassen, welche nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind; mithin wurde das System der Generalklausel übernommen, wodurch sich auf einfache Art bestimmen lässt, wegen welcher Straftaten ein Täter ausgeliefert wird (BBl 1976 II 445, 460).