101 f. SVG nicht, weil sich aus den Materialien kein Hinweis ergebe, es sei eine Änderung des SVG beabsichtigt worden, trifft im übrigen nicht zu. Vielmehr wurde mit der Aufhebung des Auslieferungsgesetzes von 1892 und dem Übergang von der Enumeration einzelner Auslieferungsdelikte (Art. 3 AuslG) zur allgemeinen Umschreibung der Auslieferungstatbestände gemäss Art. 35 IRSG bezweckt, bezüglich sämtlicher Taten die Auslieferung zuzulassen, welche nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind;