101 SVG bleibt somit lediglich anwendbar auf im Ausland ausgeführte Übertretungen im Strassenverkehr sowie auf die von einem in der Schweiz wohnenden oder sich dort aufhaltenden Ausländer im Ausland begangenen Verkehrsverstösse (Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, Bern 1984, S. 304). b) Die Auffassung des Berufungsklägers, die Änderung der Begriffsumschreibung für Auslieferungsdelikte durch Art. 35 IRSG tangiere die spezielle Regelung in Art. 101 f. SVG nicht, weil sich aus den Materialien kein Hinweis ergebe, es sei eine Änderung des SVG beabsichtigt worden, trifft im übrigen nicht zu.