1 und 97 Ziff. 1 SVG zu. Alle diese Widerhandlungen sind als Auslieferungsdelikte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Ziff. 1 SVG nach schweizerischem Recht durch Schweizer Gerichte strafbar, wenn sie von einem Schweizer im Ausland begangen wurden. Art. 101 SVG bleibt somit lediglich anwendbar auf im Ausland ausgeführte Übertretungen im Strassenverkehr sowie auf die von einem in der Schweiz wohnenden oder sich dort aufhaltenden Ausländer im Ausland begangenen Verkehrsverstösse (Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, Bern 1984, S. 304).