Vor Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes (IRSG) am 1. Januar 1983 kam Art. 101 Abs. 1 SVG insofern grosse Bedeutung zu, als sämtliche in dieser Bestimmung umschriebenen Taten unter der Herrschaft des Auslieferungsgesetzes von 1892 keine Auslieferungsdelikte darstellten (Art. 3 AuslG; vgl. ZWR 13, 1979, S. 398). Mit Inkrafttreten des IRSG änderte sich die Rechtslage indessen entscheidend: Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sind Auslieferungsdelikte alle Straftaten, welche mit einer Höchststrafe von wenigstens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht sind. Diese Voraussetzung trifft auf Art. 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 und 3, 92 Abs. 2, 93 Ziff. 1 Abs. 1, 94 Ziff. 1 und 97 Ziff.