vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in der Schweiz aufgrund der allgemeinen Norm von Art. 6 StGB scheitere daran, dass wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand weder nach dem eidgenössischen Auslieferungsgesetz noch nach dem Auslieferungsvertrag (zwischen der Schweiz und Österreich) eine Auslieferung (nach damaligem Recht) zulässig sei (SJZ 59, 1963, Nr. 131 S. 305 f.). Vor Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes (IRSG) am 1. Januar 1983 kam Art.