101 SVG zurück, selbst wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Der Schweizer soll hinsichtlich der von ihm im Strassenverkehr im Ausland begangenen Auslieferungsdelikte durch Art. 101 SVG nicht besser gestellt werden; dies war auch nicht beabsichtigt (Schultz, S. 120 und Anm. 54a). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungskläger zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich; vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in der Schweiz aufgrund der allgemeinen Norm von Art.