Aus welchem Grund die Auslieferung nicht in Frage kommt oder abgelehnt wird, spielt keine Rolle (Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S. 107). Ist hinsichtlich einer Widerhandlung im Strassenverkehr eine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Regeln des StGB über dessen räumlichen Geltungsbereich gegeben, so geht diese Zuständigkeit, die von jedem ausländischen Ersuchen um Strafverfolgung unabhängig ist, Art. 101 SVG vor. Mithin findet Art. 101 Abs. 1 SVG nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 StGB nicht vorliegen. Art. 6 StGB tritt nicht vor Art. 101 SVG zurück, selbst wenn seine Voraussetzungen gegeben sind.