Ist das Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Bei Art. 101 Abs. 1 SVG handelt es sich um einen Anwendungsfall stellvertretenden Strafrechts, welches immer dann eingreift, wenn ein Staat den seiner Gerichtsgewalt Unterworfenen, der eine im Ausland verfolgte Tat beging, zwar nicht ausliefert, aber zu verfolgen bereit ist. Aus welchem Grund die Auslieferung nicht in Frage kommt oder abgelehnt wird, spielt keine Rolle (Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S. 107).