Gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB ist der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.