SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Diese Bestimmung besitzt keine selbständige Bedeutung, sondern stellt lediglich eine Wiederholung des in Art. 333 Abs. 2 StGB aufgestellten Grundsatzes dar. Es ist somit zu prüfen, ob Art. 101 Abs. 1 SVG eine von den allgemeinen Bestimmungen des StGB, insbesondere von Art. 6, abweichende Vorschrift darstellt.