Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 SVG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb der Berufungskläger für die - bestrittene - grobe Verkehrsregelverletzung, welche im Ausland begangen worden sei, in der Schweiz nicht bestraft werden könne. Überdies hätte selbst bei Anwendung von Art. 6 StGB und Art. 35 IRSG geprüft werden müssen, ob die dem Berufungskläger zur Last gelegten Widerhandlungen auch nach deutschem Recht ein Auslieferungsdelikt darstellten, was zu verneinen sei. 2. a) Nach Art. 102 Ziff. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält.