SVG ein Auslieferungsdelikt darstelle, sei der Berufungskläger bezüglich der von ihm im Ausland verübten Handlungen nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit entzogen. Übermüdung sei dann anzunehmen, wenn die Schlaf- und Ruhezeiten offensichtlich nicht eingehalten würden, die notwendig wären, um nach allgemeiner Lebensauffassung üblicherweise eintretende Übermüdung zu verhindern. Der Berufungskläger macht geltend, gestützt auf Art. 102 Ziff. 1 SVG sei Art. 6 StGB nicht anwendbar, weil das SVG bezüglich Widerhandlungen im Ausland in Art. 101 SVG eine von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichende Vorschrift enthalte. Die Voraussetzungen von Art.