{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--24_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-24", "Checksum": "82d867b014c1bcc3f5c973a133f426ca"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:41", "Checksum": "dc7e093ea5d658c06db0425f90229db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24\nRegeste:\nStellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand\n\n\nNach der deutschen Rechtsprechung erfasst § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB vor allem Fahrer, die trotz Übermüdung weiterfahren, obwohl ihnen dieser Zustand bewusst ist. Übermüdung beeinträchtigt die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit und schafft einen geistigen Zustand, der die Fähigkeit, den Willen zu beherrschen, herabsetzt oder sogar ausschliessen kann. Nicht bewusst gewordene Übermüdung kann bei mangelnder Sorgfalt Fahrlässigkeit im Sinn von Abs. 3 Ziff. 1 dieser Bestimmung begründen. Legen die Urteilsfeststellungen den Schluss nahe, der Angeklagte sei übermüdet gewesen, so bedarf es nicht der Anführung von Indizien (Jagusch/Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 30.A., § 315c N 14; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 45.A., § 315c N 3b). § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB verlangt weiter eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche die Folge der Tathandlung, mithin der Fahruntüchtigkeit, sein muss. Diese muss als solche festgestellt werden und zwar in dem Sinn, dass eine auf festgestellte Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses gegeben war (Dreher/Tröndle, § 315c StGB N 15). Mithin besteht eine konkrete Gefahr, wenn die Sicherheit einer Person oder Sache durch das Fahrverhalten des Täters so beeinträchtigt wird, dass eine Verletzung nur noch vom Zufall abhängt (Jagusch/Hentschel, § 315c StGB N 3). Die gefährliche Handlung muss über ihre stets gegebene latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Verkehrsvorgang die Möglichkeit eines Schadens so gesteigert haben, dass dessen Eintritt als wahrscheinlich gelten kann. Eine bloss entfernte Möglichkeit genügt nicht. Andererseits braucht der Schadenseintritt nicht wahrscheinlicher zu sein als das Ausbleiben. Notwendig ist danach eine konkrete Beziehung zu bestimmten Menschen oder Sachen, deren Verletzung im Gefahrenbereich in bedrohliche Nähe gerückt war (BGHSt 22, 341 und 344) und nur noch vom Zufall abhing. Das Gefahrurteil wird aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose gefällt (Lackner, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 17.A., § 315c N 5 lit. a mit Hinweisen).\nDer Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist hingegen objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 118 IV 86; Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 258). Abstrakt oder ernstlich ist eine Gefahr, wenn der Eintritt eines Schadens durch das Verkehrsverhalten des Täters erheblich näher rückt. Die abstrakte Gefahr erfüllt nur dann Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung naheliegt.\ndd) Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, während rund 20 Stunden gearbeitet und auch seinen Lastenzug gelenkt zu haben; zudem legte er innerhalb von 34 Stunden in Deutschland und in der Schweiz eine Strecke von ca. 1'300 km zurück und führte während dieser Zeit insgesamt während rund 20 Stunden seinen Lastenzug, wobei die längste von ihm eingehaltene Pause vier Stunden betrug. Diese Vorwürfe gestand der Berufungskläger ein. Aufgrund dieser Angaben muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger in übermüdetem Zustand seinen Lastenzug lenkte. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitszeit für das Laden und Abladen noch nicht berücksichtigt ist. Sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Recht muss, wer tagsüber arbeitete und gegen Mitternacht nach nur einer Stunde Schlaf eine mehrstündige Nachtfahrt macht, mit Übermüdung rechnen; gleich verhält es sich, wenn die höchstzulässige Lenkzeit erheblich überschritten wird (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 9b; Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, S. 260).\nAufgrund dieses Sachverhalts ist erstellt, dass der Berufungskläger eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG beging, indem er seinen Lastenzug in übermüdetem Zustand lenkte, weil er dadurch eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Fraglich ist hingegen, ob er durch sein Verhalten auch konkret Leib oder Leben anderer gefährdete. Den Nachweis hiefür ist die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben; auch den Akten lässt sich keine konkrete Gefährdung Dritter entnehmen. Da eine solche nicht nachweisbar ist, die Anwendung von § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB indessen deutliche Hinweise bezüglich der konkreten Gefährdung verlangt, erfüllte der Berufungskläger den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung nicht. Aufgrund der Aktenlage wäre nach deutschem Recht vielmehr lediglich ein Schuldspruch nach § 2 DStVZO möglich. Diese Zuwiderhandlung stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Ziff. 1 DStVZO in Verbindung mit § 24 DStVG dar, welche mit Geldbusse geahndet werden kann (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 13). Nach deutschem Strassenverkehrsrecht ist das Lenken eines Lastenzugs in übermüdetem Zustand kein Auslieferungsdelikt, ausser dem Lenker könnte eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Dies ist hier aber nicht der Fall.\n3. Ist somit die schweizerische Gerichtsbarkeit bezüglich des Vorwurfs, im Ausland ein Fahrzeug in übermüdetem Zustand gelenkt zu haben, nicht gegeben, muss eine Verurteilung in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG entfallen. Da im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit nicht vorliegen, ist das Verfahren einzustellen (§ 152 Abs. 2 StPO).\nRekurskommission, 2. Oktober 1995/22. Januar 1996, SB 95 23"}