{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--24_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-24", "Checksum": "00be924b3417d403b5b2ac94aa3467c2"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:24", "Checksum": "f62cacb60246a235db80a0a64e470ef3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24\nRegeste:\nStellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand\n\n\nVor Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes (IRSG) am 1. Januar 1983 kam Art. 101 Abs. 1 SVG insofern grosse Bedeutung zu, als sämtliche in dieser Bestimmung umschriebenen Taten unter der Herrschaft des Auslieferungsgesetzes von 1892 keine Auslieferungsdelikte darstellten (Art. 3 AuslG; vgl. ZWR 13, 1979, S. 398). Mit Inkrafttreten des IRSG änderte sich die Rechtslage indessen entscheidend: Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sind Auslieferungsdelikte alle Straftaten, welche mit einer Höchststrafe von wenigstens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht sind. Diese Voraussetzung trifft auf Art. 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 und 3, 92 Abs. 2, 93 Ziff. 1 Abs. 1, 94 Ziff. 1 und 97 Ziff. 1 SVG zu. Alle diese Widerhandlungen sind als Auslieferungsdelikte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Ziff. 1 SVG nach schweizerischem Recht durch Schweizer Gerichte strafbar, wenn sie von einem Schweizer im Ausland begangen wurden. Art. 101 SVG bleibt somit lediglich anwendbar auf im Ausland ausgeführte Übertretungen im Strassenverkehr sowie auf die von einem in der Schweiz wohnenden oder sich dort aufhaltenden Ausländer im Ausland begangenen Verkehrsverstösse (Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, Bern 1984, S. 304).\nb) Die Auffassung des Berufungsklägers, die Änderung der Begriffsumschreibung für Auslieferungsdelikte durch Art. 35 IRSG tangiere die spezielle Regelung in Art. 101 f. SVG nicht, weil sich aus den Materialien kein Hinweis ergebe, es sei eine Änderung des SVG beabsichtigt worden, trifft im übrigen nicht zu. Vielmehr wurde mit der Aufhebung des Auslieferungsgesetzes von 1892 und dem Übergang von der Enumeration einzelner Auslieferungsdelikte (Art. 3 AuslG) zur allgemeinen Umschreibung der Auslieferungstatbestände gemäss Art. 35 IRSG bezweckt, bezüglich sämtlicher Taten die Auslieferung zuzulassen, welche nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind; mithin wurde das System der Generalklausel übernommen, wodurch sich auf einfache Art bestimmen lässt, wegen welcher Straftaten ein Täter ausgeliefert wird (BBl 1976 II 445, 460).\nDaran ändert die zutreffende Auffassung des Berufungsklägers nichts, die besondere Behandlung von Strassenverkehrssachen reguliere den administrativen Ablauf einer Vielzahl von Delikten, die im Vergleich zu anderen international verfolgten Straftaten relativ geringfügig seien, und das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die im betreffenden ausländischen Staat geltenden Regeln auszurichten. Ein von einem Schweizer im Ausland begangenes Bagatelldelikt kann schon deshalb nicht von Schweizer Gerichten nach schweizerischem Recht beurteilt werden, weil es in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG in Verbindung mit Art. 6 StGB kein Auslieferungsdelikt darstellt; zudem ist der ausländischen Strassenverkehrsgesetzgebung insofern Rechnung zu tragen, als die Tat auch nach dem Recht des Begehungsorts mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht - mithin überhaupt strafbar - sein muss. Insofern geht der Vergleich mit dem in Grossbritannien geltenden Linksfahrgebot fehl.\nc) Zusammenfassend schliesst somit Art. 102 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 SVG die Anwendung von Art. 6 StGB nicht aus; vielmehr ist Art. 101 SVG nicht anwendbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 StGB erfüllt sind.\naa) Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 StGB ist nicht, dass der Täter auch tatsächlich ausgeliefert wird, sondern es genügt, dass er für die ihm zur Last gelegte Auslandtat ausgeliefert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das schweizerische Recht dafür gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung an und für sich zulässt. Demnach gelten als Auslieferungsdelikte Taten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG; BGE 120 Ib 126; Pra 82, 1993, Nr. 149 S. 574 mit Hinweisen).\nbb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger Schweizer ist, die ihm zur Last gelegte Tat im Ausland verübte und sich in der Schweiz aufhält.\ncc) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Bestimmung stellt somit ohne Zweifel ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG dar (Art. 36 StGB). Nach § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Strassenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; fahrlässiges Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 315c Abs. 3 DStGB)."}