{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--24_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-24", "Checksum": "00be924b3417d403b5b2ac94aa3467c2"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:24", "Checksum": "f62cacb60246a235db80a0a64e470ef3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 24\nRegeste:\nStellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand\n\nRBOG 1996 Nr. 24\nStellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand\nArt. 35 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 6 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 101 f. SVG\n1. In Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, weil er in Deutschland in übermüdetem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Art. 6 StGB gehe Art. 101 SVG vor. Da Art. 90 Ziff. 2 SVG ein Auslieferungsdelikt darstelle, sei der Berufungskläger bezüglich der von ihm im Ausland verübten Handlungen nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit entzogen. Übermüdung sei dann anzunehmen, wenn die Schlaf- und Ruhezeiten offensichtlich nicht eingehalten würden, die notwendig wären, um nach allgemeiner Lebensauffassung üblicherweise eintretende Übermüdung zu verhindern.\nDer Berufungskläger macht geltend, gestützt auf Art. 102 Ziff. 1 SVG sei Art. 6 StGB nicht anwendbar, weil das SVG bezüglich Widerhandlungen im Ausland in Art. 101 SVG eine von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichende Vorschrift enthalte. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 SVG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb der Berufungskläger für die - bestrittene - grobe Verkehrsregelverletzung, welche im Ausland begangen worden sei, in der Schweiz nicht bestraft werden könne. Überdies hätte selbst bei Anwendung von Art. 6 StGB und Art. 35 IRSG geprüft werden müssen, ob die dem Berufungskläger zur Last gelegten Widerhandlungen auch nach deutschem Recht ein Auslieferungsdelikt darstellten, was zu verneinen sei.\n2. a) Nach Art. 102 Ziff. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Diese Bestimmung besitzt keine selbständige Bedeutung, sondern stellt lediglich eine Wiederholung des in Art. 333 Abs. 2 StGB aufgestellten Grundsatzes dar. Es ist somit zu prüfen, ob Art. 101 Abs. 1 SVG eine von den allgemeinen Bestimmungen des StGB, insbesondere von Art. 6, abweichende Vorschrift darstellt.\nNach Art. 101 Abs. 1 SVG wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB ist der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.\nBei Art. 101 Abs. 1 SVG handelt es sich um einen Anwendungsfall stellvertretenden Strafrechts, welches immer dann eingreift, wenn ein Staat den seiner Gerichtsgewalt Unterworfenen, der eine im Ausland verfolgte Tat beging, zwar nicht ausliefert, aber zu verfolgen bereit ist. Aus welchem Grund die Auslieferung nicht in Frage kommt oder abgelehnt wird, spielt keine Rolle (Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S. 107). Ist hinsichtlich einer Widerhandlung im Strassenverkehr eine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Regeln des StGB über dessen räumlichen Geltungsbereich gegeben, so geht diese Zuständigkeit, die von jedem ausländischen Ersuchen um Strafverfolgung unabhängig ist, Art. 101 SVG vor. Mithin findet Art. 101 Abs. 1 SVG nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 StGB nicht vorliegen. Art. 6 StGB tritt nicht vor Art. 101 SVG zurück, selbst wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Der Schweizer soll hinsichtlich der von ihm im Strassenverkehr im Ausland begangenen Auslieferungsdelikte durch Art. 101 SVG nicht besser gestellt werden; dies war auch nicht beabsichtigt (Schultz, S. 120 und Anm. 54a). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungskläger zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich; vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in der Schweiz aufgrund der allgemeinen Norm von Art. 6 StGB scheitere daran, dass wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand weder nach dem eidgenössischen Auslieferungsgesetz noch nach dem Auslieferungsvertrag (zwischen der Schweiz und Österreich) eine Auslieferung (nach damaligem Recht) zulässig sei (SJZ 59, 1963, Nr. 131 S. 305 f.)."}