Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einzelne Gläubiger schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, einem Vergleich zuzustimmen. Zum einen liegen die Bestätigungen von bloss fünf Gläubigern vor, während die Rekurrentin gemäss eigener Aufstellung Verbindlichkeiten gegenüber zehn Gläubigern ausstehend hat. Zum andern bleiben die näheren Einzelheiten des angeblich von der Rekurrentin vorgeschlagenen Vergleichs völlig offen. Auch von daher erweist sich der Rekurs als unbegründet. Obergericht, 7. November 1996, NB 96 2