Umgekehrt ist dem Amtsblatt des Kantons Thurgau zu entnehmen, dass nunmehr eine der vier Liegenschaften zur betreibungsrechtlichen Versteigerung gelangt. Damit ist bereits in Frage gestellt, ob dieser Vermögenswert weiterhin zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Verfügung steht oder aber ausschliesslich zur Tilgung von grundpfandversicherten Forderungen herangezogen werden kann. Unter diesen Umständen jedenfalls muss das Vorliegen des erforderlichen Entwurfs eines Nachlassvertrags klar verneint werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einzelne Gläubiger schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, einem Vergleich zuzustimmen.