Somit fehlt es weiterhin an einem formellen Erfordernis, weshalb der Rekurs bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. e) Die Rekurrentin unterlässt es auch im Rekursverfahren, den Entwurf für einen Nachlassvertrag einzureichen. Wohl legt sie erneut die Liste ihrer Gläubiger vor. Indessen fehlt es an ausreichenden Angaben bzw. Unterlagen, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang diese Kreditoren befriedigt werden sollen. Vielmehr wird weiterhin auf den Grundbesitz verwiesen.