Ebenso unklar bleiben musste, ob es sich bei den angebotenen Fr. 150'000.-- um Vermögen der Rekurrentin oder einer Drittperson handelte. In der Befragung durch die Vorinstanz ergab sich, dass die letzte ordnungsgemässe Buchhaltung aus dem Jahr 1992 datiert. Eine weitere Buchführung sei in der Folge unterblieben, nachdem der Buchhalter 1993 verstorben sei. Bei dieser Sachlage aber blieb der Vorinstanz letztlich keine andere Wahl, als die beantragte Nachlassstundung zu verweigern. d) Die Rekurrentin ist zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet (Art. 957 i.V.m. Art. 640 OR). Indessen legt sie auch im Rekursverfahren weder eine Buchhaltung noch irgendwelche diesbezüglichen Belege vor.