Ohne Kenntnis seiner Vorstellungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie der aktuellen Situation ist es ihr nicht möglich, sich über die Voraussetzungen des Nachlassvertrags, insbesondere die "Würdigkeit" des Gesuchstellers, in den Genuss dieser "Rechtswohltat" zu gelangen (Fritzsche/Walder, § 72 N 11), ein Bild zu machen. Die Vorlage eines Nachlassvertragsentwurfs, welcher sich auf überprüfbare Tatsachen, z.B. eine nachgeführte Buchhaltung, stützt, ist Bedingung für das "Eintreten" auf das Stundungsgesuch (Fritzsche/Walder, § 72 N 12 S. 603). Daran ändert die dieses Verfahren beherrschende Offizialmaxime nichts: