Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt geprüft werden kann, ob die Nachlassstundung zu bewilligen ist, ist aber, dass der Schuldner der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte über die massgebenden finanziellen und sonstigen Aspekte erteilt: Ohne Kenntnis seiner Vorstellungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie der aktuellen Situation ist es ihr nicht möglich, sich über die Voraussetzungen des Nachlassvertrags, insbesondere die "Würdigkeit" des Gesuchstellers, in den Genuss dieser "Rechtswohltat" zu gelangen (Fritzsche/Walder, § 72 N 11), ein Bild zu machen.