Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Buchhaltungspflichtige überhaupt keine Bücher führt, die Buchhaltung in so argem Zustand ist, dass sich der Vermögensstand nicht feststellen lässt, oder wenn der Schuldner flüchtig ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 72 N 11). Nach Jaeger (Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., S. 426 ff.) kann Anlass dafür, dass auf das Nachlassvertragsbegehren nicht eingetreten bzw. dass es abgewiesen wird (vgl. Fritzsche/Walder, § 72 N 11 S. 602), ferner unter anderem sein, dass die Gläubiger durch den Nachlassvertrag gegenüber einer Konkursliquidation wesentlich schlechter