Grund hiefür ist, dass die Nachlassbehörde in aller Regel nur in krassen Fällen schon im Eintretensstadium einen so klaren Einblick in das Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners erhält, dass das Begehren von vornherein abgewiesen werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Buchhaltungspflichtige überhaupt keine Bücher führt, die Buchhaltung in so argem Zustand ist, dass sich der Vermögensstand nicht feststellen lässt, oder wenn der Schuldner flüchtig ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 72 N 11).